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Ehrenamtspauschale - Satzungsänderung?
Veröffentlicht Mai 2010
Die so genannte Ehrenamtspauschale ist - zusammen mit weiteren steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Vereine - bereits seit drei Jahren in Kraft. Insofern hat sich seit diesem Zeitpunkt nicht viel getan.
Während jedoch Änderungen wie die Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze auf 35.000 Euro oder die Erhöhung der so genannten Übungsleiter-Pauschale von 1.848 auf 2.100 Euro weitgehend unproblematisch umzusetzen waren, erwies sich die Einführung der so genannten Ehrenamtspauschale als problematisch. Lesen Sie mehr unter mehr...
Eigentlich wollte der Gesetzgeber damit einen steuerlichen Anreiz für ehrenamtliches Engagement setzen und so legte er fest, dass Zahlungen für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst eines gemeinnützigen Vereins bis zu einer Höhe von max. 500,00 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Das Ganze hat aber einen Haken für den auszahlenden Verein: In dessen Satzungen steht nämlich fast immer, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist. Das aber lässt Zahlungen an die Mitglieder des Vorstands zunächst einmal nicht zu, es sei denn, es handelt sich um die Erstattung von tatsächlich entstandenen Aufwendungen, die dann in jedem Einzelfall detailliert nachzuweisen wären.
Wenn ein Verein an dieser Praxis nichts ändern will und er damit die Ehrenamtspauschale gar nicht in Anspruch nehmen will, dann besteht kein Handlungsbedarf bzgl. einer Satzungsänderung.
In vielen Vereine ist es anders: Hier werden z.B. pauschale Aufwandserstattungen oder Sitzungsgelder an die Mitglieder des Vorstands ausgezahlt. Hier besteht nun Handlungsbedarf: Denn schon die Zahlung einer pauschalen Aufwandserstattung an den Vorstand würde die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden. Aus diesem Grund muss die Satzung des Vereins - wenn solche pauschalen Aufwandserstattungen bzw. sonstige Vergütungen an seine Organe (z.B. Vorstand) geleistet werden - dies ausdrücklich erlauben. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Zahlungen an die Mitglieder der Organe nicht unangemessen hoch sein dürfen.
Um diese Satzungsänderungen vorzunehmen, hat der Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2010 eingeräumt.
In Gesprächen mit dem rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen haben Landessportbund und die drei Sportbünde den folgenden Formulierungsvorschlag für eine Satzungsänderung gefunden:
Der Vorstand des (VereinsXY) ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstands werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig. Der Vorstand (alternativ: die Mitgliederversammlung) kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen.
Wie empfehlen eine Ergänzung der Satzung an dieser Formulierung auszurichten.
Verwandte Links
- Zum Thema :
- Unterstützung durch den Sportbund